Rullmann, Henning Kläger vor dem Gastgericht gegen Dyrick Grening am 9.3.1563, wobei Beklagter sich auf seine eingereichten Schriftsätze beruft, die bei den ausgewichenen Ratsherren seien, sodaß eine Frist für Herbeischaffung zugestanden werden mußte. Jb 35.