Hemming, Friedrich Kläger am 3.2.1568 vor dem Niedergericht gegen Johan Evers. Ihm ist der Nachweis der Beleidigung nicht ausreichend gelungen, Kläger und Beklagte sollen gewöhnliche Urfehde leisten, Kläger darf anderer Sachen wegen den Beklagten erneut besprechen und Beklagtem bleibt Widerklage vorbehalten. Jb. 35.- Er scheint Bergenhandel betrieben zu haben durch Hans Bucking 1564. VA 31.