Erläuterungen zum Bürgerrecht

Den Personen, die in Bremen ansässig waren oder werden wollten und hier ein Bürgerrecht noch nicht innehatten, konnte ein solches auf ihren Antrag erteilt werden. Solchen Anträgen waren Zeugnisse darüber beizufügen, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Verleihung des Bürgerrechts gegeben waren. Für die Bürgerrechte hat der Bremer Rat seit dem 17. Jahrhundert mehrfach neue Formen gebildet.

Die Bearbeitung der Anträge war eine der Aufgaben des Ratskämmerers, der ein Ratsherr war. Er konnte über die Erteilung des Bürgerrechts entscheiden, jedoch nicht, wenn es sich um die Erteilung des Altstadtbürgerrechts mit Handlungsfreiheit (das Große Bürgerrecht) handelte.

Für die Bearbeitung der Anträge wurden bei den verschiedenen Formen des Bürgerrechts unterschiedliche Gebühren erhoben. Sie waren an der Kasse des Kämmerers zu zahlen. Dieser hatte über alle Ausgaben und andere Einnahmen seiner Kasse in einem Kämmerei-Rechnungsbuch, auch über die Gebühreneinnahmen, Rechnung zu führen. Bei der Buchung der Gebühr wurden die Umstände, die für die Gebührenrechnung bestimmt waren, jeweils vermerkt. Die Gebühren waren tariflich festgelegt (von Zeit zu Zeit unterschiedlich), mit Ausnahme der Gebühr für die Erteilung des Großen Bürgerrechts. Diese wurde jeweils individuell durch den Rat bestimmt.

Somit ergibt sich aus den Rechnungsbüchern der Kämmerei manches über den Neubürger, was im Bürgerbuch nicht ersichtlich ist, da die Bürgerbücher lediglich die nach Erteilung des Bürgerrechts vorgeschriebenen Leistung des Bürgereides vermerken.

Die erwähnten Rechnungsbücher sind daher ergiebige Quellen für die Personenforschung. Für diejenigen Teile jedes Bandes, die der Buchung von Bürgerrechtsgebühren gedient haben, ist jeweils ein handschriftliches alphabetisches Namensregister vorhanden. Das vorliegende Gesamtregister fasst die Namen aus diesen Einzelregistern in einem einzigen Alphabet zusammen, um für die Personenforschung den Zugang zu vereinfachen. Einer mühevollen Arbeit der MAUS-Mitglieder Heike und Klaus Falldorf ist dieses bequeme Nachschlagewerk zu verdanken.

Die Entwicklung der Formen des bremischen Bürgerrechts vom 17. Jahrhundert bis zur entgültigen Ablösung 1920. (Quelle: Karl Reineke. Das bremische Bürgerrecht, in Bremisches Jahrbuch 32, 1929, Seiten 195-232)